Erbschaftsannahme in Spanien
Ein Erbe anzutreten, kann ein emotionaler und schwieriger Prozess sein. Besonders wenn es darum geht, ein Erbe in einem fremden Land wie Spanien anzunehmen, können viele Fragen aufkommen. Wie ist das Erbrecht in Spanien geregelt? Welche Schritte sind bei der Erbschaftsannahme zu beachten? In diesem Leitfaden geben wir Ihnen einen Überblick über alles, was Sie über die Erbschaftsannahme in Spanien wissen müssen. Lesen Sie weiter, um sicherzustellen, dass Sie keine wichtigen rechtlichen Aspekte übersehen und um Stolperfallen zu vermeiden.
Frist: 6 Monate (verlängerbar um 6 Monate, wenn innerhalb von 5 Monaten beantragt).
Die Frist für die Erbschaftsannahme beträgt 6 Monate ab dem Todestag. Diese Frist hat steuerliche Gründe, da die Erbschaftssteuer und die Wertzuwachssteuer (Plusvalia municipal) innerhalb von 6 Monaten zu entrichten sind. Es besteht die Möglichkeit, eine Verlängerung um weitere 6 Monate zu beantragen, die automatisch gewährt wird, wenn der Antrag innerhalb der ersten 5 Monate gestellt wird. Ist der 5. Monat bereits abgelaufen, kann die Frist nicht mehr verlängert werden. Die Verlängerung muss bei der Bundessteuerbehörde (Erbschaftssteuer) und bei der Gemeindeverwaltung (Plusvalia municipal) beantragt werden.
Das Verfahren:
– Handelt es sich um Immobilien, Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, muss eine Erbschaftsannahmeerklärung vor einem spanischen Notar abgegeben werden.
– Handelt es sich nur um sonstiges bewegliches Vermögen oder Bankguthaben, genügt eine privatschriftliche Erbschaftsannahmeerklärung.
– Sobald die notarielle Urkunde über die Erbschaftsannahme oder die private Erbschaftssteuererklärung ausgefertigt ist, muss die Erbschaftssteuer entrichtet und die Urkunde dem Finanzamt (ATIB oder AEAT, je nachdem, ob sich das Vermögen auf den Balearen befindet und ob die Erben auf den Balearen steuerlich gemeldet sind oder nicht) und gegebenenfalls der kommunalen Erbschaftssteuererklärung in jedem Rathaus vorgelegt werden.
– Anschließend muss die Urkunde zusammen mit dem Nachweis über die Entrichtung der Erbschaftssteuer bei den Banken (falls Bankkonten vorhanden sind) oder bei den Grundbuchämtern vorgelegt werden, wenn es eingetragene Güter gibt, die zum Nachlass gehören.
Für die Abwicklung der Erbschaft erforderliche Dokumente:
– Sterbeurkunde. Wenn es sich um ein ausländisches Dokument handelt, muss es übersetzt und mit der Haager Apostille beglaubigt werden.
– Bescheinigung des Testamentsregisters. Es handelt sich um ein Register, das dem Justizministerium untersteht und Auskunft darüber gibt, ob es in Spanien ein Testament des Erblassers gibt.
– Testament (falls vorhanden). Wenn es sich um ein ausländisches Dokument handelt, muss es übersetzt und apostilliert werden und mit der Legalisierungsurkunde des Landes beigefügt werden, in dem es ausgestellt wurde (z.B. Deutschland: Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis; Großbritannien: Probate, usw.).
– Wenn kein Testament vorhanden ist: Es muss eine Erklärung über die Erben „ab intestato“ abgegeben werden (wenn der Erblasser Spanier ist). Dies ist das Dokument, das festlegt, wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist. Wenn in Spanien Kinder, Lebensgefährten oder Eltern erben, kann dies notariell beurkundet werden, bei anderen Verwandten mit entfernterem Verwandtschaftsgrad muss dies in einem gerichtlichen Verfahren vor einem Richter geschehen. Handelt es sich bei dem Erblasser um einen Ausländer, ist die nach dem Heimatrecht des Erblassers ausgestellte, übersetzte und mit der Haager Apostille versehene Erbschaftserklärung erforderlich.
– Erstellung des Nachlassverzeichnisses: Es muss ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte erstellt werden.
– Falls Bankkonten vorhanden sind: Eine Bescheinigung der Bank über den Kontostand am Todestag und ein Kontoauszug über die Kontobewegungen der letzten 12 Monate vor dem Todestag sollten bei der Bank angefordert werden.
– Dokumente zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses: Heiratsurkunden, Geburtsurkunden von Kindern etc. müssen vorgelegt werden. Alle ausländischen Urkunden müssen übersetzt und apostilliert sein.
Kosten und Steuern:
- Erbschaftssteuer: Wenn es sich bei den Erben um Kinder oder Eltern handelt, die Bürger der Europäischen Union (EU) sind und sich das Vermögen auf den Balearen befindet, gelten die ermäßigten Steuersätze der Balearen. Im Jahr 2023 gilt auf den Balearen für diese Familienangehörigen ein Tarif:
Steuerpflichtiges Nettoergebnis nach € | Vollständige Gebühr (€) | Verbleibender netto realisierbarer Betrag in Höhe von bis zu € | Steuersatz (%) |
0 | 0 | 700.000 | 1,00 |
700.000 | 7.000 | 300.000 | 8,00 |
1.000.000 | 31.000 | 1.000.000 | 11,00 |
2.000.000 | 141.000 | 1.000.000 | 15,00 |
3.000.000 | 291.000 | sowie für weitere | 20,00 |
Es gibt Korrekturkoeffizienten, die den Steuersatz für Erben mit einem bereits vorhandenen Vermögen von mehr als 400.000 Euro erhöhen.
- Befinden sich die Immobilien in anderen Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) Spaniens, ist zu prüfen, ob sie einem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder ob die nationale Steuer zur Anwendung kommt.
- Kommunale Wertzuwachssteuer (Plusvalía Municipal): Sie wird nach dem Katasterwert der Immobilie und der Anzahl der Jahre, die die Immobilie im Besitz des Erblassers war, berechnet. Die Koeffizienten sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Einige Gemeinden gewähren für diese Erbschaften Ermäßigungen oder Freibeträge. Es ist notwendig, die Steuerordnung der jeweiligen Gemeinde zu überprüfen.
- Notaría: hängt von der Höhe des Nachlasses ab, kann aber ca. 0,3 % des Nachlasswertes betragen.
- Grundbuchamt: hängt von der Höhe des jeweiligen Nachlasses ab, kann aber ca. 0,2-0,3 % des Wertes des Nachlassvermögens betragen.
- Rechtsanwalt: hängt von der Höhe des jeweiligen Nachlasses ab, kann aber ca. 1-2 % des Wertes des Nachlassvermögens betragen.
- Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Kosten für Übersetzungen und Apostillen.
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